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   AG Recklinghausen, 27.08.2020 - 42 F 199/20   

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AG Recklinghausen, 27.08.2020 - 42 F 199/20 (https://dejure.org/2020,47783)
AG Recklinghausen, Entscheidung vom 27.08.2020 - 42 F 199/20 (https://dejure.org/2020,47783)
AG Recklinghausen, Entscheidung vom 27. August 2020 - 42 F 199/20 (https://dejure.org/2020,47783)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Hamm, 24.03.2020 - 4 UF 104/19

    Berichtigung eines Anhörungsprotokolls; Offensichtlicher Übertragungsfehler

    Auszug aus AG Recklinghausen, 27.08.2020 - 42 F 199/20
    Durch weiteren Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 29.05.2019, Az. 42 F 98/19, ebenfalls bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.12.2019, Az. II-4 UF 104/19, wurde der Umgang des Vaters mit B. T. für fünf Jahre ausgeschlossen.

    Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Verfahrensgegenstand bereits durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.12.2019, II-4 UF 104/19, geregelt wäre.

    Bereits in dem Beschluss vom 19.12.2019, Az. II-4 UF 104/19, hat das Oberlandesgericht Hamm festgestellt, dass der Vater das Kindeswohl gefährdet, indem er das Umgangsrecht instrumentalisiert.

    Daran fehlt es schon deshalb, weil B. T. sich noch im Verfahren II-4 UF 104/19 bei dem Oberlandesgericht anders geäußert hat; der Wille ist mithin jedenfalls nicht hinreichend stabil.

    Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Entscheidung den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.12.2019, II-4 UF 104/19 lediglich ergänzt, der dort ausgesprochene Umgangsausschluss also bestehen bleibt.

  • BVerfG, 29.11.2012 - 1 BvR 335/12

    Ausschluss des Umgangs zwischen Eltern und in Pflegefamilie untergebrachtem Kind

    Auszug aus AG Recklinghausen, 27.08.2020 - 42 F 199/20
    Eine Umgangsausschluss aufgrund eines entsprechend geäußerten Kindeswillens setzt daher voraus, dass dieser Wille stabil, autonom, intensiv und zielorientiert geäußert wird (BVerfG, Beschluss vom 29.11.2012, 1 BvR 335/12, ZKJ 2013, 120).
  • BVerfG, 05.06.2019 - 1 BvR 675/19

    Nichtannahmebeschluss: Persönliche Anhörung des Kindes (§ 159 FamFG) in

    Auszug aus AG Recklinghausen, 27.08.2020 - 42 F 199/20
    Eine Aufzeichnung liefe auch der Vorschrift des § 163a FamFG zuwider (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 05.06.2019, 1 BvR 675/19, FamRZ 2019, 1437ff.).
  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Auszug aus AG Recklinghausen, 27.08.2020 - 42 F 199/20
    Vielmehr ist das Verfahren als Amtsverfahren nach § 24 FamFG ausgestaltet, der Antrag der Mutter daher als Anregung, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten, zu verstehen (st. Rspr., zuletzt BGH Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15, FamRZ 2017, 532, 533; Dürbeck in Staudinger, § 1684 BGB Rn. 381 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.04.2014 - 1 BvR 3121/13

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts (§ 1666 Abs 1

    Auszug aus AG Recklinghausen, 27.08.2020 - 42 F 199/20
    Dabei berechtigt nicht jedes Versagen zu einem Eingriff in die durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte elterliche Sorge; die zu besorgende Schädigung muss vielmehr nachhaltig und schwerwiegend sein (BVerfG FamRZ 2014, 907).
  • BGH, 03.08.2016 - XII ZB 86/15

    Familiensache: Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen eine

    Auszug aus AG Recklinghausen, 27.08.2020 - 42 F 199/20
    Dies erfordert bereits das in Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich normierte Bestimmtheitsgebot (OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.10.2016, 2 WF 302/16, FamRZ 2017, 744, 745 mit dem überzeugenden Hinweis darauf, dass die vollzugsfähige gerichtliche Entscheidung die Verpflichtung eines Beteiligten nicht nur hinreichend bestimmt, sondern auch konkret aufführen muss; BGH, Beschluss vom 03.08.2016, XII ZB 86/15, FamRZ 2016, 1763ff.; Hammer in Prütting/Helms, § 89 FamFG Rn. 11; a.A. für ein Kontaktverbot KG a.a.O.; OLG Jena, Beschluss vom 17.07.2015, 1 WF 154/15, juris Tz. 26; differenzierend Dürbeck in Staudinger, § 1684 BGB Rn. 533).
  • BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09

    Verletzung des Elternrechts durch auf § 1696 BGB anstelle von §§ 1666, 1666a BGB

    Auszug aus AG Recklinghausen, 27.08.2020 - 42 F 199/20
    Die Gefährdung muss dabei gegenwärtig und in solchem Maße vorhanden sein, dass bei weiterer Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des Kindeswohls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BVerfG FamRZ 2009, 1472, 1474; NJW 2014, 2936f.).
  • OLG Frankfurt, 02.04.2019 - 1 UF 247/17

    Ermächtigungsgrundlage für Kontaktverbot

    Auszug aus AG Recklinghausen, 27.08.2020 - 42 F 199/20
    § 1666 Abs. 1 bis 3 BGB verlangen, dass der Adressat der Maßnahmen Inhaber zumindest von Teilen des Personensorgerechts ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.04.2019, 1 UF 247/17, FamRZ 2019, 1865, 1867 mit ausführlicher Begründung; Dürbeck in Staudinger, § 1684 BGB Rn. 335; Lugani in Münchener Kommentar, § 1666 BGB, Rn. 40; Jokisch in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, § 1666 BGB Rn. 8; Döll in Erman, § 1666 BGB Rn. 5; Thormeyer in juris-PK, § 1666 Rn. 12).
  • OLG Brandenburg, 04.12.2015 - 13 UF 95/15

    Familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindes: Begriff des Kindeswohl;

    Auszug aus AG Recklinghausen, 27.08.2020 - 42 F 199/20
    Das Kindeswohl umfasst die grundlegenden, unverzichtbaren Lebensbedürfnisse des Kindes, auf die es nach seinem Entwicklungsstand angewiesen ist (OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1180, 1181).
  • OLG Frankfurt, 31.10.2016 - 2 WF 302/16

    Ordnungsmittel gegen Umgangsberechtigten wegen Kontaktaufnahme

    Auszug aus AG Recklinghausen, 27.08.2020 - 42 F 199/20
    Dies erfordert bereits das in Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich normierte Bestimmtheitsgebot (OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.10.2016, 2 WF 302/16, FamRZ 2017, 744, 745 mit dem überzeugenden Hinweis darauf, dass die vollzugsfähige gerichtliche Entscheidung die Verpflichtung eines Beteiligten nicht nur hinreichend bestimmt, sondern auch konkret aufführen muss; BGH, Beschluss vom 03.08.2016, XII ZB 86/15, FamRZ 2016, 1763ff.; Hammer in Prütting/Helms, § 89 FamFG Rn. 11; a.A. für ein Kontaktverbot KG a.a.O.; OLG Jena, Beschluss vom 17.07.2015, 1 WF 154/15, juris Tz. 26; differenzierend Dürbeck in Staudinger, § 1684 BGB Rn. 533).
  • KG, 12.02.2015 - 13 WF 203/14

    Umgangregelung: Wohlverhaltenspflicht des Umgangsberechtigten; Kontaktaufnahme

  • BVerfG, 14.06.2014 - 1 BvR 725/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung

  • BVerfG, 23.01.2008 - 1 BvR 2911/07

    Unverhältnismäßiger und damit grundrechtsverletzender Eingriff in Elternrecht

  • OLG Hamm, 17.04.2018 - 10 UF 56/17

    Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter allein

  • OLG Frankfurt, 11.03.2013 - 4 UF 305/12

    Ermächtigungsgrundlage für Kontaktaufnahme- und Näherungsverbot

  • OLG Jena, 17.07.2015 - 1 WF 154/15

    Rechtsgrundlage der Vollstreckung aus Umgangstiteln, Fehlender Antrag auf

  • OLG Hamm, 10.02.2009 - 3 UF 48/08

    Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsunfähigkeit der Eltern

  • OLG Celle, 17.06.2011 - 10 UF 125/11

    Ein einen Umgangsausschluss und ein damit verbundenes ausdrückliches

  • OLG Köln, 02.07.1985 - 4 UF 158/85

    Sorgerechtsregelung; Sorgerecht; Vormundschaftsgericht;

  • OLG Schleswig, 15.06.1984 - 10 UF 159/83

    Ausschluß; Unterhaltsrecht; Elternteil; Kind; Generelles Kontaktaufnahmeverbot

  • AG Recklinghausen, 29.01.2021 - 42 F 203/20
    In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 27.08.2020, AZ: 42 F 199/20 , sowie in Ergänzung des Beschlusses des OLG Hamm vom 19.12.2019, AZ: II-4 UF 104/19, wird dem Kindesvater verboten, sich der B.-X.-Schule nebst Nebengebäuden, B.-X.-Straße 5, 45659 Recklinghausen, montags bis freitags jeweils zwischen 07.00 und 17.00 Uhr weniger als 80 m zu nähern.

    Dieses wurde vor dem Amtsgericht Recklinghausen unter dem Aktenzeichen 42 F 199/20 geführt.

    Der Kindesvater stellte Abänderungs- und Wiederaufnahmeanträge hinsichtlich des Verfahrens 42 F 199/20, welche sämtlich erfolglos blieben.

    Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2020 im Verfahren 42 F 199/20 bestritt der Kindesvater, dass er Kontakt zu seiner Tochter habe aufbauen wollen sowie ein Herzchen gemalt und ein Plakat hochgehalten habe.

    Des Weiteren erfolgten Anhörungen sämtlicher Beteiligter auch im einstweiligen Anordnungsverfahren 42 F 199/20.

    Wegen der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk bezüglich der Kindesanhörung vom 25.08.2020, Bl. 68 ff. d.A. 42 F 199/20 und den Vermerk über den Anhörungstermin vom 27.08.2020, Bl. 75 ff. d.A. 42 F 199/20 verwiesen.

    Im vorgenannten Verfahren zur einstweiligen Anordnung 42 F 199/20 versicherte die Kindesmutter die von ihr gemachten Angaben in der Antragsschrift, welche mit der Antragsschrift im Hauptsacheverfahren 42 F 203/20 identisch ist, an Eides statt (Bl. 22 d.A. 42 F 199/20).

    Während er dies im einstweiligen Anordnungsverfahren 42 F 199/20 noch bestritt und auch bestritt, ein Plakat hochgehalten und ein Herzchen in die Luft gemalt zu haben, räumte er dies nunmehr im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ein.

    Diese Angaben decken sich mit der Angaben der Kindesmutter sowie auch mit den Angaben verschiedener Lehrerinnen der Schule welche im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens 42 F 199/20 und im hiesigen Verfahren aufgrund der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamfG fernmündlich sowie auch schriftlich eingeholt wurden und welche im Rahmen des Freibeweises nach § 29 FamFG gewürdigt werden können.

    Wie auch der ehemals zuständige Dezernent im Verfahren 42 F 199/20 feststellte, zeigte sich B. T. auch nach dem Eindruck des erkennenden Gerichts deutlich belastet.

    Die Feststellungen aus dem Verfahren 42 F 199/20 haben sich folglich bestätigt.

    Aber auch in der Anhörung des erkennenden Gerichts, wie auch im Verfahren 42 F 199/20, wurden Fragen zum Kindesvater einsilbig beantwortet, während die Kommunikation bei anderen Fragen deutlich offener gestaltet werden konnte.

    Auch im Verfahren 42 F 199/20 äußerte B. Bedenken dahingehend, dass der Kindesvater wieder etwas tun werde.

    Soweit B. T. in der Kindesanhörung angegeben hat, den Vater nicht mehr sehen zu wollen sowie im Verfahren 42 F 199/20 in der Kindesanhörung angab, der Vater solle nicht mehr zur Schule kommen, war dies als Äußerung des freien Willens des Kindes nicht entscheidungserheblich.

    Wie sich aus dem gesamten Akteninhalt und insbesondere auch den Feststellungen im Verfahren 42 F 199/20 ergibt, bekommen die Mitschüler dieses Verhalten mit.

    Die Erforderlichkeit der Maßnahme wird aber auch dadurch deutlich, dass der Vater nach den Angaben des Verfahrensbeistands im Verfahren 42 F 199/20 ganz konkret geäußert hat, sich wieder zur Schule begeben zu wollen.

  • OLG Frankfurt, 20.10.2023 - 6 UF 151/23

    Gesetzesgrundlage für Kontaktaufnahmeverbot gegen nicht sorgeberechtigten

    Denn Adressaten von Maßnahmen nach § 1666 Abs. 3 BGB sind nur sorgeberechtigte Eltern (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 UF 247/17 -, Rn. 14, juris; AG Recklinghausen, Beschluss vom 27. August 2020 - 42 F 199/20 -, Rn. 14, juris, m.w.N.; Dürbeck ZKJ 2020, 209 (213); Staudinger/Coester (2020), § 1666 BGB Rn. 20; Johannsen/Henrich/Althammer/Jokisch, 7. Aufl. 2020, BGB § 1666 Rn. 119; BeckOK BGB/Veit, 67. Ed. 1.1.2023, BGB § 1666 Rn. 152.3; a.A. Grüneberg/Götz, BGB, 82. Aufl. 2023, § 1666 BGB Rn. 36; Heilmann/ Cirullies, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 1666 BGB, Rn. 10).

    Ein nicht mehr sorgeberechtigter Elternteil ist auch nicht Dritter im Sinne des § 1666 Abs. 4 BGB (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 UF 247/17 -, Rn. 15, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. August 2019 - 4 UF 185/19 -, Rn. 8, juris; AG Recklinghausen, Beschluss vom 27. August 2020 - 42 F 199/20 -, Rn. 14, juris; Staudinger/Coester (2020), § 1666 BGB Rn. 237; Dürbeck ZKJ 2020, 209 (213) und in Staudinger (2020), § 1684 BGB Rn. 335.1, a.A. BeckOK BGB/Veit, 67. Ed. 1.1.2023, BGB § 1666 Rn. 12; Johannsen/Henrich/Althammer/Jokisch, 7. Aufl. 2020, BGB § 1666 Rn. 124; wohl auch BeckOGK/Burghart, 1.8.2023, BGB § 1666 Rn. 114).

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